Pflichtveröffentlichungen

Pflichtveröffentlichung gemäß Institutsvergütungsverordnung

Gemäß Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) ist die Kleinschmidt und Partner Vermögensverwaltung GmbH als sog. Wertpapierinstitut verpflichtet, mindestens im Rahmen ihres Internetauftritts über die Grundzüge des Vergütungssystems zu unterrichten.

Unser Institut ist kein - im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 InstitutsVergV - bedeutendes Institut. Hieraus folgt, dass die §§ 5, 6 und 8 InstitutsVergV nicht auf unser Institut anwendbar sind.

Die Geschäftsführung sowie die übrigen Mitarbeiter erhalten grundsätzlich ein fixes Gehalt. Eine darüber hinaus z.B. in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg und/oder der persönlichen Leistung zur Auszahlung kommende variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Durch das Fixgehalt ist eine Abhängigkeit der Mitarbeiter von einer etwaigen variablen Vergütung ausgeschlossen.

Die Höhe der Vergütungen für Geschäftsführer und Mitarbeiter ist marktüblich und sichert eine angemessene personelle Ausstattung des Instituts.

Die Größe des Unternehmens sowie seine Geschäftsstruktur mit überschaubaren Tätigkeitsfeldern mit dem Schwerpunkt in der Finanzportfolioverwaltung sind nicht dazu geeignet, Anreize für Geschäftsführer und Mitarbeiter zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken zu geben. Das Fixgehalt stellt die Grundversorgung der Mitarbeiter, entsprechend der jeweiligen Tätigkeit, sicher und hat auch eine langfristige Bindung der Mitarbeiter an unsere Gesellschaft zum Ziel.

Aufgrund der Betriebsgröße der Kleinschmidt und Partner Vermögensverwaltung GmbH und der geringen Anzahl an Mitarbeitern sieht die Gesellschaft von einer Veröffentlichung der Gehälter im Internet auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ab.

 

Pflichtveröffentlichung nach § 134b AktG Mitwirkungspolitik

Die Kleinschmidt und Partner Vermögensverwaltung GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs.1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf eine Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogene Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60 ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit dem Kunden wahrgenommen.

  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.

  • Ein Meinungsaustausch mit den Geschäftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.

  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.

  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben.

  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.

  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.